Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle Verkäufe mit Ausnahme von solchen, die Verbrauchsgüterkäufe i.S.d. § 474 BGB darstellen, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die der Käufer, auch bei Entgegennahme der Ware gegen den Lieferschein des Verkäufers, anerkennt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu.
1. Bestellungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden werden, auch wenn sie durch Vertreter abgeschlossen sind, für den Verkäufer erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch auf Rechnungen oder Lieferscheinen) verbindlich.
2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Lieferbar sind nur die in den jeweils gültigen Preislisten des Verkäufers aufgeführten Waren. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden.
3. Der Verkäufer liefert so rasch wie möglich. Feste Lieferfristen bestehen nicht, sofern der Verkäufer sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
4. Der Versand erfolgt vom Sitz des Verkäufers oder ab Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware den Geschäftssitz oder das Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Transport durch den Verkäufer selbst erfolgt.
5.1 Offensichtliche Mängel sind vom Käufer dem Verkäufer spätestens 24 Stunden nach Erhalt der Ware brieflich, fernschriftlich oder telefonisch anzuzeigen, verborgene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Werden diese Fristen versäumt, erlöschen die sonst bestehenden Gewährleistungsansprüche. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Der Käufer verpflichtet sich, die Ware ordnungsgemäß zu lagern und gemäß den Weisungen des Verkäufers zu verfahren.
5.2 Für Mängel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst Gewähr durch Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
5.3 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
5.4 Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürlichen Verderb, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder durch Dritte entstanden sind.
6.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6.2 Der Verkäufer haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung des Vertrages wesentlich sind. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Haftungen für leichte Fahrlässigkeit übernimmt der Verkäufer nicht.
6.3 Die vorstehenden Klauseln gelten nicht bei der Verletzung von Gesundheit, Körper und Leben, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Mängeln nach Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Ebenfalls uneingeschränkt gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
6.4 Soweit die Haftung des Verkäufers beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.
7. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder andere von dem Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse beim Verkäufer oder bei seinen Lieferanten befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass der Käufer Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend machen kann. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
8.1 Es gilt grundsätzlich die jeweils aktuelle Preisliste des Verkäufers, sofern keine abweichende schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Die Preise gelten grundsätzlich ab Lager Willich, Siemensring 91, und als Nettopreis zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Der Kaufpreis wird – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – binnen 10 Tagen nach Rechnungserteilung fällig. Der Käufer hat die Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.
8.3 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, wird ein fälliger Wechsel oder Scheck nicht ordnungsgemäß eingelöst, erfolgt kein Ausgleich im Banklastschriftverfahren oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu beeinträchtigen, werden alle nach offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer einschließlich aller Wechsel und Scheckverbindlichkeiten des Käufers zur sofortigen Zahlung fällig.
Der Verkauf ist in diesem Fall ferner berechtigt, die Leistung nur noch Zug-um-Zug gegen Zahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder – ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf – vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen.
8.4 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
8.5 Zahlungen des Käufers werden stets in der Reihenfolge Kosten vor Zinsen vor Hauptforderung angerechnet, wobei die Tilgung stets auf die jeweils älteste Forderung erfolgt (§ 367 BGB).
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
8.6 Tritt der Käufer unberechtigt von seinem erteilten Auftrag zurück, oder wird der Vertrag aus sonstigen Gründen beendigt, die der Käufer zu vertreten hat, kann der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an seiner Ware bis zur vollständigen (im unbaren Zahlungsverkehr bis zur endgültigen) Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, gemessen am vertraglichen vereinbarten Verkaufspreis, den Wert der besicherten Forderungen um mehr als 30 % (Sicherungsobergrenze), gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Sicherheiten frei, die oberhalb der Sicherungsobergrenze liegen. Falls es zur Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes am Sitz des Käufers der Anmeldung, Registrierung oder ähnlicher Handlungen bedarf, verpflichtet sich der Käufer, diese durchzuführen.
9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für den Verkäufer – ohne ihn zu verpflichten – als Hersteller im Sinne von § 950 BGB unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Käufers an der neuen Sache. Die be- und verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
9.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Leitungswasser-, Einbruchsdiebstahlschäden sowie Sturm- und Hagelschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an den diese hiermit annehmenden Verkäufer ab.
9.4 Der Käufer ist nur solange berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat bzw. keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Vorbehaltsware durch seine Abnehmer abhängig zu machen. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen Dritte erwachsen, an den diese hiermit annehmenden Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Für den Fall, dass die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der dem Verkäufer gehörenden Waren.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
9.5 Der Käufer ist zur Einziehung von Forderungen aus dem Weiterverkauf nur unter den Voraussetzungen de 9.5 Absatz 1 berechtigt. Das Recht des Verkäufers, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, bleibt von dem Recht des Käufers unberührt.
9.6 Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen von Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt
Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm ein Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zuzuschicken.
10.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Verkäufers.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
11.1 Änderungen oder Ergänzungen, einschließlich der Beendigung des Vertrages sowie dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
11.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner vorstehender Klauseln in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
Fassung vom 02.01.2019